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ASPEKTE DER BEHANDLUNGSPFLEGE

Deutsche Medical Rheinland

BEHANDLUNGSPFLEGE NACH SGB V

Aspekte der Behandlungspflege

Das Mindestkriterium bei der Erbringung von Behandlungspflegemaßnahmen im Rahmen der Qualitätsprüfungen des MDK sieht vor, dass Verfahrensanweisungen erstellt werden müssen, um die vorgegebenen Richtlinien zu erfüllen.

Mindestkriterium:
Wird die spezielle Krankenbeobachtung sachgerecht durchgeführt? (laut MDK Prüfverordnung 10.14.)

Zur speziellen Krankenbeobachtung gehört die kontinuierliche Beobachtung des Patienten, sowie – falls erforderlich – eine sofortige Intervention mit den im Einzelfall ärztlichen verordneten medizinischen Maßnahmen.

Dokumentation der Vitalfunktionen :
RR, Puls, Temperatur, Atmungsfrequenz und Zustand der Schleimhäute

Die Richtlinien über die Verordnung von häuslicher Krankenpflege nach § 92 Abs.1 Satz 6 und Abs.7 SGB V sagen, das diese Leistungen verordnungsfähig sind,

Wenn,

A ) mit hoher Wahrscheinlichkeit sofortige pflegerische/ärztliche Interventionen bei lebensbedrohlichen Situationen täglich erforderlich sind und nur die genauen Zeitpunkte und das genaue Ausmaß nicht im Voraus bestimmt werden können

B ) wenn über einen Zeitraum von mindestens 24 Stunden festgestellt werden soll, ob die ärztliche Behandlung zu Hause sichergestellt werden kann oder eine Krankenhausbehandlung erforderlich ist

Die spezielle Krankenbeobachtung setzt die permanente Anwesenheit der Pflegekraft über den gesamten Versorgungszeitraum voraus.

Mindestkriterium:
Wird das Legen und Wechseln von Magensonden sachgerecht durchgeführt? (laut MDK Prüfverordnung 10.15.)

Beim Legen einer Magensonde wird ein Schlauch durch Mund oder Nase entlang dem natürlichen oberen Verdauungsweg zum Magen vorgeschoben. Dadurch unterscheidet sie sich von der PEG Sonde, die durch die Bauchdecke gelegt wird.

Eine Magensonde ist indiziert zur Nahrungs,- Flüssigkeits und Medikamentenzufuhr bei Unmöglichkeit einer normalen Passage der oberen Verdauungswege z.B. Schluckstörungen.

Wenn möglich, sollte mit dem Patienten ein eingehendes Gespräch über Sinn und Zweck der künstlichen Ernährung sowie über die verschiedenen Möglichkeiten und Techniken geführt werden.
Das Legen und Wechseln einer Verweilsonde durch die Nase / den Mund zur Ableitung des Magensaftes oder zur Sicherstellung der enteralen Ernährung sind nur dann verordnungsfähig, wenn die normale Nahrungsaufnahme nicht möglich ist.

Mindestkriterium:
Wird das Richten von Injektionen sachgerecht durchgeführt? (laut MDK Prüfverordnung 10.17.)

Das Aufziehen einer Injektion muss unter aseptischen Bedingungen geschehen. Es muss darauf geachtet werden, dass immer das richtige Medikament in der richtigen Dosis aufgezogen wird.

Der Patient muss darüber informiert werden, das es bei einer Selbstapplikation zu Komplikationen kommen kann. (Spritzenabszess , Hämatombildung , Allergien und andere Verletzungen)

Das Richten der Injektion ist nur verordnungsfähig wenn Patienten mit einer so hochgradigen Einschränkung der Sehfähigkeit, dass es unmöglich ist, die Medikamente zu unterscheiden oder die Dosis festzulegen. Dies muss aus der ärztlichen Verordnung hervorgehen.

Mindestkriterium:
Wird mit i.v. Infusionen sachgerecht umgegangen? (laut MDK Prüfverordnung 10.19.)

Eine Infusionstherapie ist grundsätzlich die Aufgabe des Arztes. Er kann die Vorbereitung, die praktische Durchführung und Überwachung an die Pflegefachkraft delegieren. Wenn der Patient die Infusionen verweigert, darf auch nicht gegen seinen Willen gehandelt werden.

Dies muss in jedem Fall aus haftungsrechtlichen Gründen dokumentiert werden. Folgende Aspekte sind in jedem Fall erforderlich:
Dosis, Abfolge, Tropfgeschwindigkeit und Wirkungsweise

Wenn dem Patienten auf ärztliche Anordnung hin eine i.v. Infusion verabreicht werden soll, ist es erforderlich ein Verlaufsbogen anzulegen.

Die Dauer einer Verordnung und die Menge der Dosierung müssen streng nach Maßgabe der Verordnung des Präparats erfolgen.

ACHTUNG ! Die i.v. Medikamentengabe ,die venöse Blutentnahme sowie die arterielle, intrathekale und subkutane Infusion keine Leistungen der häuslichen Krankenpflege sind. Sie dürfen nur von einem Arzt durchgeführt werden!

Mindestkriterium:
Wird mit Trachealkanülen sachgerecht umgegangen? (laut MDK Prüfverordnung 10.24.)

Zum Umgang mit Trachealkanülen gehört ein regelmäßiger Verbandswechsel mit einer entsprechenden Hautpflege des Tracheostomas. Die Versorgung muss in jedem Fall unter aseptischen Bedingungen erfolgen.

Während des Verbandwechsels muss auf Veränderungen der Haut und auf Komplikationen geachtet werden. Eine Komplikation wie z.B. eine Infektion, ein Druckulcera oder eine Läsion der Trachea muss in der Pflegedokumentation differenziert beschrieben werden und das nachweislich der behandelnde Arzt informiert wurde. Zum täglichen Verbandswechsel gehört auch die Lagekontrolle der Trachealkanüle.

Zu dieser Leistung gehören nach der häuslichen Krankenpflege Richtlinie die komplette Herausnahme der liegenden Trachealkanüle, deren vollständige Reinigung und Pflege, gegebenenfalls die Behandlung des Stomas, das Einsetzen und Fixieren der neuen Trachealkanüle sowie die Reinigung der entnommenen Trachealkanüle.

Mindestkriterium:
Wird die Pflege von Venenkathetern sachgerecht durchgeführt? (laut MDK Prüfverordnung 10.25.)

Unterschieden wird zwischen dem peripheren Venenkatheter (PVK) und dem zentralen Venenkatheter (ZVK). Venenkatheter werden grundsätzlich immer von einem Arzt gelegt.

Venöse Zugänge stellen einen offenen Infektionsweg ins Körperinnere dar. Das Infektionsrisiko wird durch folgende Regeln minimiert:

  1. Der venöse Zugang muss sicher und sauber an der Haut fixiert werden.
  2. Vor dem Umgang mit dem Katheter – Infusionssystem muss eine ausreichende Händedesinfektion durchgeführt werden.
  3. Verwendung von nur sterilen Materialien ( aseptische Materialien )
  4. Bei dem geringsten Anzeichen einer lokalen Entzündung muss der behandelnde Arzt informiert werden und die Infusion gestoppt werden.
  5. Der Verband muss täglich inspiziert werden, Transparent und Gazeverband werden nicht routinemäßig gewechselt sondern nur bei Bedarf – Verschmutzung ,Ablösung
  6. Nach und vor dem Verbandwechsel muss eine Händedesinfektion erfolgen.
  7. Den Verbandwechsel mittels „no touch“ Technik oder mit sterilen Handschuhen durchführen.
  8. Bei Transparentverbänden dürfen keinerlei Salben verwendet werden.

Laut Richtlinien der häuslichen Krankenpflege gehören zu dieser Leistung der Verbandswechsel des zentralen Venenkatheders (ZVK) und die Beurteilung der Einstichstelle (einschließlich i.v. Port – a – Cath)

Der Verbandswechsel an der Punktionsstelle muss grundsätzlich mit einem Transparentverband erfolgen. Die Leistung ist bei einem Transparentverband 1 bis 2 Mal wöchentlich verordnungsfähig.

Das Ziel unserer Pflege ist es, die Unabhängigkeit so weit wie möglich zu erhalten oder so schnell als möglich wieder herzustellen.
Dabei arbeiten wir mit allen notwendigen Berufsgruppen ( Ärzte, Krankenkassen, Physiotherapeuten, Apotheken, Sozialämter usw . . . ) eng zusammen, um eine ganzheitliche Betreuung und Pflege des Patienten zu verwirklichen.

Jörg SteinertQualitätsmanager