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BERATUNGSKONZEPT

Deutsche Medical Rheinland

BERATUNGSKONZEPT

Grundsätze

Sowohl der Gesetzgeber als auch unsere Vertragspartner, aber auch wissenschaftliche Grundlagen verlangen von uns, dass wir unseren Patienten eine professionelle Beratung anbieten und diese durchführen.
Die Bedeutung der pflegerischen Beratung ist nicht zuletzt durch die Novellierung vieler Expertenstandards und die Einführung der Pflegetransparenzvereinbarung in den vergangenen Jahren deutlich gestiegen.
Es ist für uns von größter Wichtigkeit, unsere Patienten umfassend und fachlich korrekt zu beraten.

Ziele

Mit unserer pflegefachlichen Beratung verfolgen wir insbesondere folgende Ziele:

  1. Prävention, d.h. wir beraten unsere Patienten, um Probleme und deren Ursache vorwegzunehmen, mit ihnen umzugehen oder diesen vorzubeugen.
  2. Fördern und Erhalten der Ressourcen, d.h. wir versuchen durch unsere Beratung, unsere Patienten dabei zu unterstützen, aus eigener Kraft ihre Möglichkeiten und Fähigkeiten zu erkennen und weiterzuentwickeln.
  3. Probleme bewältigen, d.h. durch unsere Beratung unterstützen wir unsere Patienten, an ihren Einschränkungen und Problemen zu arbeiten bzw. diese zu beseitigen.

Grundsätzlich kann unsere Beratung mehrere Ziele gleichzeitig umfassen. Wichtig ist, dass die Bezugspflegefachkraft in ständigem Austausch mit allen Bezugspersonen unserer Patienten steht und je nach Situation und auf Wunsch eine Beratung durchführt. Unabdingbar hierbei ist, dass alle unsere Patienten und deren Angehörige über unser Beratungsangebot informiert sind.

 

Strukturkriterien

  • Unsere Pflegefachkräfte verfügen alle über die notwendige Beratungskompetenz
  • Das Fachwissen wird ständig z.B. Fachliteratur und Fortbildungen aktualisiert
  • Alle Beratungsinhalte werden in unserem Beratungsprotokoll umgehend schriftlich festgehalten
  • Grundsätzlich erfolgt eine Beratung im Erstgespräch, bei Bedarf bei den pflegerischen Einsätzen und bei den Pflegevisiten. Darüber hinaus stehen die Pflegedienstleitung und ihre Stellvertretung jederzeit für eine Terminabsprache zur Verfügung.
  • Unser Pflegedienst bietet Pflegegeldempfängern die Durchführung der Beratungsbesuche nach §37 Abs.3 SGB XI an. Die Beratungsbesuche werden von uns auf einem gesonderten Formular dokumentiert

 

Beratungsinhalte

Grundsätzlich werden Beratungsinhalte auf die individuelle Situation der Patienten abgestimmt. Mögliche Inhalte sind:

  • pflegerische Techniken
  • Maßnahmen zur Verhinderung oder Beseitigung pflegerischer Risiken
  • Finanzierung von Unterstützungsangeboten
  • Kontakte zu Selbsthilfegruppen oder ergänzenden Angeboten

 

Prozesskriterien

Vorbereitung:

Sofern es sich um eine geplante Beratung handelt, vereinbaren wir telefonisch einenTermin.

Andernfalls führen wir die Beratung situationsbedingt durch.

Vorbereiten notwendiger Unterlagen wie beispielsweise Protokoll für Beratungen, Nachweisformular für die Pflegekassen, Flyer unseres Pflegedienstes, Informationsmaterialien zu Unterstützungsangeboten, pflegediensteigene Infoblätter zu bestimmten Pflegerisiken Durchsicht bisheriger Beratungsprotokolle

 

Durchführung:

aktives Zuhören und Erfassen des Beratungsbedarfs nach der Begrüßung  Beratung, Information und ggf. Schulung unseres Patienten + seiner Angehörigen gemeinsames Entwickeln von möglichen Lösungsstrategien Dokumentation im Beratungsprotokoll oder im Nachweisformular der Beratungsbesuche nach § 37 Abs.3 SGB XI

 

Nachbereitung:

bei Beratungsbesuchen nach § 37 Abs.3 SGB XI Mitteilung an die Pflegekasse, Festlegung eines Wiedervorlagetermins für den nächsten Beratungsbesuch und Archivierung der Nachweisformulare Falls erforderlich, weiterer Austausch in der Dienstbesprechung und Termin zur Wiedervorlage zur Überprüfung des Beratungserfolgs.

 

Ergebniskriterien

Die Ergebnisse der Beratung werden, falls erforderlich, in der nächsten Dienstbesprechung besprochen. Die beschlossenen Maßnahmen werden umgesetzt und in einem vorab festgelegten Zeitabstand auf Erfolg überprüft.    

Was sind PFLEGEGRADE ?

Entscheidend für die Einstufung ist der Grad der Selbstständigkeit, der im Zuge der Begutachtung in 6 Bereichen erhoben wird:

Mobilität – kommunikative Fähigkeiten – Verhaltensweisen und psychische Probleme
Selbstversorgung – Umgang mit Krankheiten – Gestaltung des Alltagslebens

Die Pflegekassen berechnen folgendermaßen Pflegegeld und Pflegesachleitungen bei Pflegegrad 1 bis 5:
Die Beträge werden natürlich monatlich gezahlt.

Pflegegrad 1 = Entlastungsleistungen: 125 € ( nur als Leistung vom Patienten nutzbar )

Pflegegrad 2 = Geldleistung der Kasse: 316 € ( Pflegegeld )
724 € ( bekommt der Patient als Pflegesachleistung )

Pflegegrad 3 = Geldleistung der Kasse: 545 € ( Pflegegeld )
1363 € ( bekommt der Patient als Pflegesachleistung )

Pflegegrad 4 = Geldleistung der Kasse: 728 € ( Pflegegeld )
1693 € ( bekommt der Patient als Pflegesachleistung )

Pflegegrad 5 = Geldleistung der Kasse: 901 € ( Pflegegeld ) )
2095 € ( bekommt der Patient als Pflegesachleistung )

Außerdem gewährt die Pflegeversicherung den Entlastungsbetrag gemäß § 45 b Abs. 1 SGB XI in Höhe von 125 € monatlich. Allerdings bekommen die Pflegedienste diesen Betrag.

Was sind PFLEGESACHLEISTUNGEN ?

Der Begriff „Sachleistung“ kann irreführen. Es handelt sich nicht etwa um materielle Leistungen in Form von Sachgegenständen. In der Pflege werden darunter Dienstleistungen verstanden, die von professionellen Pflegekräften eines ambulanten Pflegedienstes erbracht werden. Als Pflegesachleistungen in der häuslichen Pflege wird nach folgenden Schwerpunkten unterteilt:

Hilfe bei der Körperpflege
Hilfe bei der Ausscheidung,
Hilfe bei der Ernährung,
Hilfe bei der Mobilität und Bewegung,
Hilfe beim Einkaufen,
Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung.

8 Lebensbereiche = 8 Module

Der Gutachter geht die einzelnen Inhalte aus den einzelnen Lebensbereichen durch und bewertet, ob der Patient diese selbständig durchführen kann.
Selbständigkeit bedeutet, inwieweit der Patient noch in der Lage ist die jeweilige Handlung oder Aktivität ohne Unterstützung einer Pflegekraft durchzuführen.
Der Patient gilt auch dann als selbständig, wenn er die jeweilige Aktivität durch Nutzung eines Hilfsmittels ( Rollstuhl, Gehwagen . . .usw. ), aber ohne Hilfe einer Pflegeperson bewerkstelligen kann.
Der Gutachter bewertet, ob der Patient die jeweilige Aktivität praktisch durchführen kann.
Dabei sind in der Regel nicht nur motorische Funktionen, sondern auch kognitive Fähigkeiten erforderlich.
Das Einschätzungsinstrument beinhaltet an mehreren Stellen abgewandte Formen der Skala. Diese werden in den einzelnen Modulbeschreibungen erläutert. Durchgängig gilt aber, dass der Grad der Beeinträchtigung mit dem jeweiligen Punktwert steigt.
So ergibt das Vorliegen von keinen Beeinträchtigungen stets den Punktwert 0 – ist der Patient unselbständig wird der Punktwert 3 berechnet.

Modul 1 : Mobilität

Bezieht sich auf die Selbständigkeit bei der Fortbewegung über kurze Strecken und bei Lagerung des Körpers und der körperlichen Beweglichkeit z.B. ob der Patient allein aufstehen und vom Bett ins Badezimmer gehen kann oder ob er sich selbständig fortbewegen und Treppen steigen kann.

Bewertung – die Bewertung der Selbständigkeit erfolgt anhand einer 4 stufige Skala mit diesen Ausprägungen: selbständig – überwiegend selbständig – überwiegend unselbständig– unselbständig

Modul 2 : kommunikative + kognitive Fähigkeiten

Umfasst mentale Funktionen, die für eine selbständige Lebensführung von hoher Wichtigkeit sind. Hierunter fallen z.B. Verstehen + Reden, ob der Patient sich zeitlich und räumlich orientieren kann, ob der Sachverhalte versteht, Risiken erkennt und Gespräche mit anderen Menschen führen kann.

Bewertung – hier schätzt der Gutachter ein, in welchem Ausmaß die jeweilige geistige Fähigkeit vorhanden ist: vorhanden/unbeeinträchtigt – größtenteils vorhanden – in geringem Maße vorhanden – nicht vorhanden

Modul 3 : Verhaltensweisen und psychische Problemlagen

Ist zur Bewertung der Pflegebedürftigkeit besonders wichtig, da die hier angesprochenen Probleme mit einem hohen Maß an professioneller Abhängigkeit einhergehen können. Angesprochen sind unter anderem selbst und fremdgefährdendes Verhalten sowie psychische Probleme wie Ängstlichkeit, Panikattacken oder Wahnstellungen. Hierunter fallen unter anderem Unruhe in der Nacht öder Ängste und Aggressionen, die für den Patienten oder andere belastend sind. Aber auch die Abwehr pflegerischer Maßnahmen.

Bewertung – der Gutachter erfasst hier, wie oft diese Verhaltensweisen personelle Unterstützung Erforderlich machen: nie – selten – häufig – täglich

Modul 4 : Selbstversorgung

Bezieht sich auf die Selbständigkeit bei der Durchführung von Aktivitäten zur Selbstversorgung wie z.B. Körperpflege, sich kleiden, essen und trinken sowie Ausscheidungen

Bewertung – die Bewertung der Selbständigkeit erfolgt anhand einer 4 stufige Skala mit den Ausprägungen: selbständig – überwiegend selbständig – überwiegend unselbständig – unselbständig

Modul 5 : Umgang mit Krankheit + therapiebedingten Anforderungen und Belastungen

Krankheit wird in diesem Modul verstanden als Aktivität, die für die autonome Lebensführung entscheidende Bedeutung hat. Dazu zählt der Umgang mit Anforderungen infolge von Krankheit oder Therapiemaßnahmen, z.B. Medikamenteneinnahme, Wundversorgung, Umgang mit körperlichen Hilfsmitteln oder Durchführung zum Teil aufwendiger Therapien innerhalb und außerhalb der häuslichen Umgebung.

Bewertung – hier schätzt der Gutachter ein, wie selbständig, jemand mit einzelnen Therapien und anderen krankheitsbedingten Anforderungen umgehen kann und wie häufig diese Maßnahmen notwendig sind.

Modul 6 : Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte

Umfasst die Einteilung von Zeit, Einhaltung eines vorgegebenen Rhythmus von Wachen und Schlafen, die Gestaltung verfügbarer Zeit und die Pflege sozialer Beziehungen.

Bewertung – die Bewertung der Selbstständigkeit erfolgt an Hand einer 4 Stufige Skala mit der Ausprägungen: selbständig – überwiegend selbständig – überwiegend unselbständig – unselbständig

Modul 7 : außerhäusliche Aktivitäten

Bezieht sich auf die Teilnahme an sozialen und im weitesten Sinne kulturellen Aktivitäten einschließlich der außerhäuslichen Mobilität.

Bewertung – wird nicht in der Bewertung mit einbezogen, aus dem Modul sollen vor allem Präventions- oder Rehabilitationsempfehlungen abgeleitet werden.

Modul 8 : Haushaltsführung

Hauswirtschaftliche Tätigkeiten und Regelung der für die alltägliche Lebensführung notwendigen geschäftlichen Belange wie die Nutzung von Dienstleistungen, der Umgang mit Behörden und die Regelung finanzieller Angelegenheit.

Bewertung – wird nicht in die Bewertung mit einbezogen, aus dem Modul sollen vor allem Präventions- oder Rehabilitationsempfehlungen abgeleitet werden.

Die Punktvergabe in den einzelnen Modulen

2017 wurden die Pflegestufen durch Pflegegrade abgelöst. Zum Tragen kommt dann die neue Begutachtungsrichtlinie, die den MDK Gutachtern als Arbeitsgrundlage dient, um den Grad der Pflegebedürftigkeit bei den Versicherten. Wenn ein Patient im nächsten Jahr den Antrag auf Pflegebedürftigkeit bei der Pflegekasse hat, beurteilt der Gutachter beim Einstufungstermin, wie hoch der Grad der Selbständigkeit des Antragstellers ist, wobei der Gutachter die Selbständigkeiten in den einzelnen Modulen bewertet und dementsprechend die Punkte verteilt. Leider sind nicht alle Module gleichwertig und gleich wichtig für die Einstufung in einen Pflegegrad. Die Zeit spielt keine Rolle, der Gutachter bewertet sie Selbstständigkeit in den einzelnen Modulen und verteilt dementsprechend auch die Punkte. Danach werden die Punkte nicht einfach nur zusammengerechnet, sondern es findet zunächst eine prozentuale Berechnung und dann eine Gewichtung der Punkte statt.

Wir haben für unsere Patienten ein Pflegekonzept entwickelt, das mit Hilfe zahlreicher, ambulanter Dienstleistungen ein weiteres Wohnen und Leben in der häuslichen Umgebung ermöglicht!

Jörg SteinertQualitätsmanager