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ERKLÄRUNG BEHANDLUNGSPFLEGE

Deutsche Medical Rheinland

Sozialgesetzbuch – SGB – 5.Buch V – Behandlungspflege

SGB V Leistungsarten

Versicherte haben nach den folgenden Vorschriften Anspruch auf Leistungen:

  1. zur Verhütung von Krankheiten und von deren Verschlimmerung
  2. zur Früherkennung von Krankheiten
  3. zur Behandlung von Krankheiten

Versicherte haben auch Anspruch auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sowie auf andere ergänzende Leistungen , die notwendig sind , um eine Behinderung oder Pflegebedürftigkeit abzuwenden , zu beseitigen , zu mindern , auszugleichen , ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern. Leistungen der aktivierenden Pflege nach Eintritt von Pflegebedürftigkeit werden von den Pflegekassen erbracht. Die Leistungen nach Satz 1 werden unter Beachtung des 9.Buches erbracht , soweit in diesem Buch nichts anderes bestimmt ist.

Versicherte haben Anspruch auf ein Versorgungsmanagement insbesondere zur Lösung von Problemen beim Übergang in die verschiedenen Versorgungsbereiche. Die betroffenen Leistungserbringer sorgen für eine sachgerechte Abschlussversorgung des Versicherten und übermitteln sich gegenseitig die erforderlichen Informationen. Sie sind zur Erfüllung dieser Aufgabe von den Krankenkassen zu unterstützen. In das Versorgungsmanagement sind die Pflegeeinrichtungen einzubeziehen, dabei ist eine enge Zusammenarbeit mit Pflegeberatern nach Paragraph 7a des 11.Buches zu gewährleisten. Das Versorgungsmanagement und eine dazu erforderliche Übermittlung von Daten darf nur mit Einwilligung und nach vorheriger Information des Versicherten erfolgt.

Auf Leistungen besteht kein Anspruch, wenn sie als Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung zu erbringen sind.

SGB V Häusliche Krankenpflege

  1. Versicherte erhalten in ihrem Haushalt , ihrer Familie oder sonst an einem geeigneten Ort , insbesondere im Bereich der ambulanten Krankenpflege durch geeignete Pflegekräfte , wenn Krankenhausbehandlung geboten , aber nicht ausführbar ist , oder wenn sie durch die häusliche Krankenpflege vermieden oder verkürzt wird.
  2. Der Verordnungszeitraum muss in jedem Fall genannt sein ( Erstverordnung maximal 14 Tage ), die entsprechende Diagnose und die verordneten Leistungen. Der Anspruch besteht bis zu 4 Wochen je Krankheitsfall, wobei in begründeten Ausnahmefällen die Krankenkasse die Behandlungspflege für einen längeren Zeitraum bewilligt. Die Krankenkasse schicken diesbezüglich Pflegefachkräfte zu den Versicherten , um die Sachlage zu prüfen. ( z.B. bei chronischen Krankheiten oder bei altersbedingten Krankheiten ) Eine ärztliche Verordnung kann grundsätzlich nur schriftlich erfolgen und muss sowohl vom Arzt als auch vom Patienten unterschrieben sein.
  3. Folgeverordnungen sollten spätestens 3 Tage vor Ablauf der vorigen Verordnung ausgestellt werden, wobei sich der Verordnungszeitraum generell nach der medizinisch notwendigen Behandlungsdauer richtet.
  4. Versicherte erhalten in ihrem Haushalt die Behandlungspflege , wenn diese zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung erforderlich ist , der Anspruch umfasst verrichtungsbezogene krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen auch in den Fällen , in denen dieser Hilfebedarf bei der Feststellung der Pflegebedürftigkeit nach den Paragraphen 14 und 15 des 11.Buches zu berücksichtigen ist.
  5. Der Anspruch auf Behandlungspflege besteht nur dann , wenn eine im Haushalt lebende Person den Kranken in dem erforderlichen Umfang nicht versorgen kann. Kann die Krankenkasse keine Kraft für die Behandlungspflege stellen , sind den Versicherten die Kosten für eine selbst beschaffte Kraft in angemessener Höhe zu erstatten.
  6. Die Versicherten erhalten die Leistungen als Sach und Dienstleistung , soweit dieses oder das 9.Buch nichts Abweichendes vorsehen. Krankenkassen , Leistungserbringer und Versicherte haben darauf zu achten , dass die Leistungen wirksam und wirtschaftlich erbracht und nur im notwendigen Umfang in Anspruch genommen werden.

SGB V Krankenkassen

  1. Die Krankenkassen sind rechtskräftige Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung.
  2. Die Krankenversicherung ist in folgende Kassenarten gegliedert : a) allgemeine Ortskrankenkassen , b) Betriebskrankenkasse , c) Innungskrankenkasse , d) landwirtschaftliche Krankenkassen , e) die deutsche Rentenversicherung Knappschaft – Bahn – See als Träger der Krankenversicherung und f) Ersatzkassen
  3. Im Interesse der Leistungsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit der gesetzlichen Krankenversicherung arbeiten die Krankenkassen und ihre Verbände sowohl innerhalb einer Kassenart als auch kassenartenübergreifend miteinander und mit allen anderen Einrichtungen des Gesundheitswesens eng zusammen.
  4. Die Krankenkassen haben bei der Durchführung ihrer Aufgaben und in ihren Verwaltung Angelegenheiten sparsam und wirtschaftlich zu verfahren und dabei ihre Ausgaben so auszurichten , dass Beitragserhöhungen möglichst ausgeschlossen werden, es sei denn , die notwendige medizinische Versorgung ist auch nach Ausschöpfung von Wirtschaftlichkeitsreserven nicht zu gewährleisten.

Das Ziel unserer Pflege ist es, die Unabhängigkeit so weit wie möglich zu erhal-ten oder so schnell als möglich wieder herzustellen.
Dabei arbeiten wir mit allen notwendigen Berufsgruppen ( Ärzte, Krankenkas-sen, Physiotherapeuten, Apotheken, Sozialämter usw . . . ) eng zusammen, um eine ganzheitliche Betreuung und Pflege des Patienten zu verwirklichen.

Jörg SteinertQualitätsmanager